Unsere Anfragen in der BVV
Auslaufende Sozialbindungen im Bezirk
Schriftliche Anfrage BV Deißler vom 13.09.2024, Antwort vom 23.10.2024
Zu der oben genannten Schriftlichen Anfrage nimmt das Bezirksamt wie folgt Stellung:
1. Wie viele mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen bestehen aktuell im Bezirk? (Bitte um schriftliche Auflistung: adressscharfe Nennung, Anzahl Wohnungen pro Gebäude, Angabe der Anzahl der Zimmer pro geförderte Wohnung)
Im Bezirk gelten aktuell noch 7.376 Wohnungen als öffentlich gefördert nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)/ Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Dabei handelt es sich um - 761 1-Zimmer-Wohnungen, - 2.985 2-Zimmer-Wohnungen, - 2.556 3-Zimmer-Wohnungen, - 924 4-Zimmer-Wohnungen, - 134 5-Zimmer-Wohnungen, - 16 6-Zimmer-Wohnungen und größer.
Adressen mit Anzahl der Wohnungen siehe nichtöffentliche Anlage.
2. Welche Förderprogramme wurden für die oben genannten mietpreisgebundenen Wohnungen eingesetzt? (Bitte um schriftliche Auflistung: adressscharfe Nennung, Angabe der Anzahl der Zimmeranzahl pro geförderte Wohnung)
1.458 Wohnungen sind aus den Förderjahren 1972 - 1976,
4.293 Wohnungen sind aus den Förderjahren 1977 - 1986,
1.441 Wohnungen sind aus den Förderjahren 1987 - 1997 und
0 Wohnungen aus den Förderjahren 1998 und später.
3. Wie stellt sich die Eigentümerstruktur der geförderten Wohnungen dar? (Bitte um schriftliche Auflistung der einzelnen Objekte und Angabe Eigentümertyp: Landeseigenes Wohnungsunternehmen, Genossenschaft, börsennotiertes Unternehmen, Privateigentümer:in)
Von den 7.376 Wohnungen sind 181 Eigentumswohnungen und der Rest Mietwohnungen. 3.171 Wohnungen gehören zum Bestand von Gesellschaften, an denen der Senat beteiligt ist.
DEGEWO 1.518
GEWOBAG 700
GESOBAU 72
und weitere Gesellschaften mit geringerer Zahl.
4. Wann laufen die Mietpreis- und Belegungsbindungen aufgrund der in der in Förderverträgen bzw. Förderbescheiden getroffenen Regelungen aus? (Bitte um adressscharfe Auflistung sowie Angabe Datum des Auslaufens der Mietpreisbindung.
Soweit bereits beschieden wurde, wann die Eigenschaft "öffentlich gefördert eintritt" ergibt sich die Aufteilung aktuell wie folgt:
2024 625 Wohnungen
2025 412 Wohnungen
2026 0 Wohnungen
2027 344 Wohnungen
2028 418 Wohnungen
2029 869 Wohnungen
2030 111 Wohnungen
ab 2031 2089 Wohnungen
5. Wie entwickelt sich voraussichtlich die Höhe der Mietpreise und die Zahl der Mieter:innenwechsel in den Wohnungen mit Mietpreisbindung, gegliedert nach dem jeweilig genutzten Förderprogrammen?
Im sozialen Wohnungsbau gilt das Kostenmietenprinzip nach § 8 ff. WoBindG. Die Fluktuation (Mieterwechsel) betrug 2023 ca. 3,3 v. H..
6. Wie werden die Mietpreis- und Belegungsbindungen kontrolliert? In welchem Turnus findet eine Überprüfung durch welche Akteur:innen statt?
Die Einhaltung der Kostenmiete wird von der IBB überprüft. Die Belegungsbindungen der Sozialbauwohnungen werden von der Arbeitsgruppe für Angelegenheiten des sozialen Wohnungsbaus des Fachbereichs Wohnen überwacht. Hierzu gehören die Überprüfung bei Mieterwechsel, die Rechtmäßigkeit der Überlassung einer Wohnung, die Überprüfung und ggf. Ahndung bei Leerstand, Falschüberlassung oder zweckfremder Nutzung. Ein festgelegter zeitlicher Turnus ist gesetzlich nicht vorgesehen.
7. Welche Maßnahmen zu Intervention und Sanktion übt das Bezirksamt bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen aus? In wie vielen Fällen ist es in den vergangenen fünf Jahren zu Sanktionsmaßnahmen bei Vertragsbruch gegen oben genannte Auflagen gekommen und welche Sanktionen wurden erlassen?
Bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen des WoBindG/WoFG wie bspw. im Falle einer Überlassung ohne WBS oder mit nicht gültigem oder passendem WBS, bei Leerstand oder Zweckentfremdung von Wohnraum werden in der Regel laufende Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG bzw. § 33 WoFG angedroht und ggf. ab Beginn des Verstoßes festgesetzt.
Diese betragen bis zu 5,00 EUR/m² Wohnfläche pro Monat des Verstoßes.
Im Zeitraum von 2020 bis 2024 wurden bei 12 Wohnungen lfd. Geldleistungen festgesetzt.
8. Welche Maßnahmen bräuchte es aus Sicht des Bezirksamtes, um auslaufende Bindungen zu verlängern, bzw. neue Bindungen bedarfsgerecht abzusichern?
Die Begründung von Bindungen nach dem WoBindG/WoFG ergibt sich aus der Bewilligung öffentlicher Mittel i. S. d. genannten Gesetze. Diese Bewilligungen sowie die hierzu notwendigen Förderbescheide erlässt die IBB. Auf deren Bewilligungspraxis hat der Bezirk keinen Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Herz