Unsere Anfragen in der BVV
Erneute Prüfung des Vorkaufsrechts Aachener Str. 1/ Mecklenburgische Str. 89?
Mündliche Anfrage BV Gronde-Brunner zur BVV am 27.06.2024
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die Mündliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
1. Kann das Bezirksamt mittlerweile bestätigen, dass der Verkauf des Mietshauses Aachener Str. 1/ Mecklenburgische Str. 89 rückabgewickelt wurde und hat das Bezirksamt Kenntnis darüber, dass der Eigentümer einen erneuten Verkauf des Hauses anstrebt?
Das Bezirksamt kann die Rückabwicklung des Verkaufs Aachener Str. 1/ Mecklenburgische Str. 89 bestätigen. Das Bezirksamt hat keine Kenntnis darüber, ob der Eigentümer einen erneuten Verkauf des Hauses anstrebt.
2. Prüft das Bezirksamt die Ausübung des Vorkaufsrechts im Falle eines – wahrscheinlichen – erneuten Verkauf des Hauses bzw. befindet sich das Bezirksamt dazu weiterhin und vorbereitend in Gesprächen mit landeseigenen Wohnungsunternehmen und der Senatsverwaltung? Wenn nein, warum nicht?
Im Falle eines erneuten Antrags auf Erteilung des Negativzeugnisses für das Objekt Aachener Str. 1/ Mecklenburgische Str. 89 prüft das Bezirksamt - wie in jedem Einzelfall in sozialen Erhaltungsgebieten im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf auch – ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Das Bezirksamt befindet sich zu diesem konkreten Grundstück aktuell nicht in Gesprächen mit landeseigenen Wohnungsunternehmen oder der Senatsverwaltung. Zum einen, da mit Blick auf verfügbare Personalressourcen ein Prüfauftrag erst mit Antragseingang im Zuständigkeitsbereich des FB Stadtplanung ausgelöst werden kann. Zum anderen, da auch aktuell gar nicht klar wäre, auf welcher Grundlage Gespräche zu führen wären, da ohne Kaufvertrag gar keine Verhandlungsgrundlage vorliegt. Nicht zuletzt haben sich die finanziellen und politischen Rahmenbedingungen im Land Berlin sowie die bundesweite Rechtsprechung zur Ausübung des Vorkaufsrechts seit der vergangenen Vorkaufsprüfung nicht geändert.
Daher muss erneut damit gerechnet werden, dass eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Bezuschussung durch die Senatsverwaltung nicht zustande kommen könnte, da die veranschlagten Sanierungskosten die gängigen Zuschussgrenzen in so erheblichem Maße überschreiten würden, dass die Maßgabe einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht gegeben wäre. Unabhängig hiervon würde das Bezirksamt eine vertiefte Prüfung mit dem Ziel des Abschlusses einer Abwendungsvereinbarung durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Brzezinski
Bezirksstadtrat