Unsere Anfragen in der BVV

Fristüberschreitung bei Beantwortung Schriftlicher Anfragen und der Veröffentlichung von Vorlagen zur Kenntnisnahme

Mündliche Anfrage BV Gronde-Brunner zur 2. BVV am 18.11.2021

  1. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass es mit der wiederholten Fristüberschreitung bei der Antwort auf Schriftliche Anfragen und bei der Veröffentlichung von Vorlagen zur Kenntnisnahme mehrfach gegen die bindende Vorgabe des § 1 Abs. 4 Satz 3 GO BVV, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BezVG, verstößt (bitte begründen) und wann ist mit einer Beantwortung bzw. Veröffentlichung der noch nicht bearbeiteten schriftlichen Anfragen bzw. VzK aus der letzten Legislatur zu rechnen?

Das Bezirksamt hat nicht, auch nicht gegenüber der Bezirksaufsicht, in Abrede gestellt, dass es in der Vergangenheit wegen andauernder Arbeitsüberlastung seiner Mitglieder teilweise nicht möglich war, Schriftliche Anfragen innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Der Soll-Regelung der Geschäftsordnung der BVV wurde damit nicht in jedem Fall entsprochen, wobei in der Regel – der Geschäftsordnung entsprechend – der Vorsteherin absehbare Fristüberschreitungen unter Angabe der Verzögerungsgründe mitgeteilt wurden.
Die jetzt noch amtierenden Mitglieder des Bezirksamtskollegiums arbeiten die noch ausstehenden Beantwortungen in ihrer Zuständigkeit sukzessive ab. Darum habe ich auf Grundlage eines Schreibens von Frau Vorsteherin Hansen nochmals mit Nachdruck kürzlich gebeten. Ggf. wird die abschließende Beantwortung durch das neu gewählte Bezirksamtskollegium erfolgen.

  1. Wie lautet die Einschätzung der Bezirksaufsicht zu diesem Verstoß und welche Schlüsse zieht das Bezirksamt hieraus, um zukünftig die fristgerechte Beantwortung und Veröffentlichung zu gewährleisten und damit die Zusammenarbeit mit den Bezirksverordneten sicherzustellen?

Die Bezirksaufsicht hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 27.09.2021 gebeten, § 1 Abs. 4 Satz 3 der Geschäftsordnung der BVV zu beachten und im Übrigen keine Veranlassung für Bezirksaufsichtsmaßnahmen gesehen. Das Bezirksamt beabsichtigt, der Bitte der Bezirksaufsicht weiterhin zu entsprechen, im Falle von „Kleinen Anfragen“ nach Maßgabe der zum 04.11.2021 in Kraft getretenen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 BezVG. Abschließend sei ausdrücklich angemerkt, dass die Wahl von künftig sechs statt bisher fünf Mitgliedern des Bezirksamtskollegiums – voraussichtlich am 16. Dezember – definitiv zu einer Verringerung der bisherigen hohen Arbeitsbelastung führen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Naumann