Unsere Anfragen in der BVV

Leerstand / Zweckentfremdung in der Aachener Straße 35-38

Schriftliche Anfrage BV Juckel vom 13.06.2022, Antwort vom 22.07.2022

Zu der oben genannten Schriftlichen Anfrage nimmt das Bezirksamt wie folgt Stellung:
1. Ist dem Bezirksamt der Leerstand von Wohnungen in der Aachener Straße 35, 36, 37 und 38 bekannt und wenn ja, seit wann?
2019 wurde ein Amtsverfahren aufgrund eines Hinweises für die Aachener Straße 37 eingeleitet. Der weitere Leerstand war bislang nicht bekannt.
2. Wurde ein Antrag auf Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz gestellt?
a. Wenn ja, wann, für wie viele Wohnungen, mit welcher Begründung und wie wurde der Antrag vom Bezirksamt beschieden?

Entfällt.
b. Wenn nein, wurde ein Amtsverfahren wegen Zweckentfremdung eingeleitet und mit welchem Ergebnis?
Ein Leerstandsantrag wurde (bisher) nicht gestellt. Die Arbeitsgruppe Zweckentfremdung war am 21.06.2022 vor Ort und konnte mit dem zuständigen Bauleiter sprechen. Es wurde zugesagt, dass eine Liste der leerstehenden Wohnungen für die Aachener Straße 35 – 38 überreicht wird, sowie ein Bauzeitenplan und das durchgeführte Schadstoffgutachten (Asbest). Sollten die Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht werden, so werden weitere verwaltungsrechtliche Schritte eingeleitet.
3. Hat das Bezirksamt Kenntnis über geplante und/oder vergangene Umwandlungsvorhaben von Miet- in Eigentumswohnungen in den genannten Hausnummern und wurde ein diesbezüglicher Antrag gestellt. Wenn ja, (seit) wann und für wie viele Wohnungen?
Die Abteilung Stadtentwicklung hat mitgeteilt, dass für das Gebäude eine „ältere“ Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt. Allerdings ist zu beachten, dass diese auch auf Vorrat beantragt werden können. Ein Antrag auf Begründung oder Teilung in Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 250 BauGB wurde bisher nicht gestellt. Nicht auszuschließen ist, dass bereits vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung gem. § 250 BauGB ein Vollzugsantrag beim Grundbuchamt gestellt wurde. Dies entzieht sich aber der Kenntnis des Bezirksamtes.
4. Hat das Bezirksamt Kenntnis über Sanierungsmaßnahmen oder Umbaumaßnahmen der betreffenden Wohnhäuser?
a. Wenn ja, in welchem Umfang sind die Maßnahmen geplant?
b. Hat das Bezirksamt Kenntnis über geplante Grundrissänderungen und damit einhergehende Aufteilungen bzw. Zusammenlegungen
von Wohnungen?

Für das Grundstück wurde eine Baugenehmigung für die Aufstockung und Erweiterung Wohngebäude mit 12 neuen Wohneinheiten und Erweiterung von 5 Bestandswohneinheiten erteilt. Die neuen Wohnungen entstehen in drei Anbauten/Punkthäusern an der Brandwand bzw. auf dem bestehenden Parkdeck. Weiterhin entstehen Wohnungen durch Aufstockung sowie Umnutzung von Abstellbereichen/Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss. Die Wohnungen im Bestand bleiben überwiegend in der Form erhalten. Lediglich 5 Wohnungen an der Grundstücksgrenze zur Aachener Str. 39 werden um Wohnfläche im Anbau/Punkthaus erweitert.
5. Hat das Bezirksamt Kenntnis darüber, dass seit längerer Zeit ungenutzte Bauzäune und -container errichtet wurden und welchem Zweck diese Errichtung dient (bitte erläutern)?
Die Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen hat mitgeteilt, dass ab dem 1. März 2022 eine Baustelleneinrichtung vom Straßen- und Grünflächenamt genehmigt wurde. In der 23. Kalenderwoche ist eine Genehmigung für eine Kabelbrücke hinzugekommen. Die Genehmigungen laufen je 2 Jahre.
6. Hat das Bezirksamt Kenntnis über Eigenbedarfskündigungen? Wenn ja, seit wann, für wie viele Wohnungen und wurden die gesetzlichen Kündigungssperrfristen eingehalten?
Nein.
7. Welche Pläne verfolgt die/der Eigentümer:in mit dem Gebäude? Könnte es sich bei dem Vorgehen um spekulativen Leerstand handeln (bitte begründen)?
siehe Frage 4
8. Was unternimmt das Bezirksamt, um längerfristigen Leerstand an diesem Standort zu unterbinden?
Sollten die Ermittlungen dazu führen, dass der Leerstand nicht gerechtfertigt ist, so wird angeordnet, dass die leerstehenden Wohnungen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 ZwVbG dem Wohnungsmarkt zurückzuführen sind bzw. wiederhergestellt (§ 4 Abs. 2 S. 1 ZwVbG) und dann dem Wohnungsmarkt wiederzugeführt werden.
9. Wie bewertet das Bezirksamt eine mögliche gezielte Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen am Standort und welche Strategien verfolgt das Bezirksamt, diesem entgegenzuwirken?
Die Umwandlungsverordnung gem. § 250 BauGB ist aus Sicht des Bezirksamtes ein sehr wirksames Instrument, um die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum einzudämmen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage muss die Genehmigung nur in wenigen Ausnahmefällen erteilt werden. Das Bezirksamt sieht die konkrete Umwandlung kritisch und wünscht, dass der Bundesgesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten schafft, das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten nach dem BVerwG Urteil wieder zu stärken und eine Anwendung des § 250 BauGB auch über den 31.12.2025 hinaus zu ermöglichen.


Arne Herz
Bezirksstadtrat