Unsere Anfragen in der BVV

Mikro-Appartements an der Warburgzeile und der Milieuschutz

Rüdiger Deißler

Schriftliche Anfrage BV Deißler vom 18.02.2025, Beantwortung am 24.04.2025

Die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

  1. Wie ist der aktuelle Stand des Bauvorhabens von 265 möblierten Mikro-Appartements der International Campus Group und bis wann ist mit einer Fertigstellung zu rechnen?

Das Vorhaben befindet sich im Bau und wird nach derzeitigem Stand voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte fertiggestellt.

2.   Wurde ein städtebaulicher Vertrag o.ä. Vereinbarungen zur Beteiligung an der Schaffung sozialer Infrastruktur oder von mietpreisgebundenen Wohnungen mit dem Investor vereinbart – wenn ja, mit welchem Inhalt und Umsetzungsstand und wenn nein, warum nicht?

Nein. Es handelt sich um eine Umnutzung und Ergänzung eines bestehenden denkmalgeschützten Objekts. Die erste Baugenehmigung wurde im Jahr 2020 erteilt.  Ein Planerfordernis wurde und wird für das Objekt nicht gesehen, daher fehlt es auch an einem Erfordernis für einen Dispensvertrag.

3.   Wie verhält sich aus Sicht des Bezirksamts das Verbot der Vermietung von möbliertem Wohnraum in Milieuschutzgebieten mit dem Geschäftsmodell des Investors?

Die Praxis, bei erhaltungsrechtlichen Antragsverfahren die Vermietung von möbliertem und zeitlich befristetem Wohnraum in Milieuschutzgebieten zu versagen, wird seit September 2024 angewendet. Das bezirkliche Vorgehen, bei bekannten, bereits praktizierten Geschäftsmodellen des Wohnens auf Zeit die Sachlage für eine mögliche Nutzungsuntersagung zu prüfen, findet ebenfalls seit September 2024 Anwendung.

Beim angefragten Vorhaben ist die Baugenehmigung für die Errichtung von möblierten Mikro-Appartements vor dieser Anwendungspraxis erteilt worden. Die erste Baugenehmigung für diese Planung ist auf den 20.02.2020, also sogar ein Jahr vor Inkrafttreten der sozialen Erhaltungsverordnung „Alt-Lietzow“ datiert. Ferner bestünde der Genehmigungsvorbehalt auch nur für das Bestandsgebäude.

4.   Wie begegnet das Bezirksamt der Argumentation, hier für einen Großinvestor wie der International Campus Group eine Ausnahmeregelung zu schaffen, während anderen Vermieter:innen möbliertes Wohnen auf Zeit (MWZ) verwehrt wird – besteht hier die Gefahr, sich zum Verbot von MWZ in Milieuschutzgebieten rechtlich angreifbar zu machen?

Entsprechend der oben dargelegten Erklärung (Antwort zur Frage 3) muss das Bezirksamt hier keiner Argumentation begegnen, die auf eine Ausnahmeregelung abstellt.

5.   Sind aus Sicht des Bezirksamts alle Neubauprojekte in Milieuschutzgebieten explizit von dem Verbot des MWZ ausgenommen und wenn ja, mit welcher Begründung?

Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 / § 173 Abs. 1 BauGB kann eine Nutzungsänderung von unbefristetem, unmöbliertem Wohnen in zeitlich befristetes und möbliertes Wohnen versagt werden, wenn es sich um Wohnraum im Bestand handelt. In diesem Sinne kann hier nicht von einer Ausnahme vom Verbot gesprochen werden, da es um ein bauliches Vorhaben geht, bei dem der Wohnraum erstmals errichtet wird. Wie in Antwort zu Frage 3 bereits dargelegt, ist diese Vermietungsform bzw. sind Geschäftsmodelle des Möblierten Wohnens auf Zeit bei Neubauprojekten nicht durch das soziale Erhaltungsrecht geregelt.

Gleichwohl sind die Herausforderungen bzgl. der angespannten Wohnungsmarktage und dem zunehmenden Ausmaß der Geschäftsmodelle des Möblierten Wohnens auf Zeit insbesondere bei Neubauvorhaben und die Notwendigkeit darauf zu reagieren bekannt.

Um der sich weiter verschärfenden Lage zu begegnen, wird in neueren Dispensverträgen versucht, diese Modelle zu regulieren. Hierbei handelt es sich aber grundsätzlich immer um Einzelfallbeurteilungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Brzezinski

Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT