Unsere Anfragen in der BVV

Baugebote in Charlottenburg-Wilmersdorf

Schriftliche Anfrage zur 32. BVV, BV Schenker

Mit Baugeboten nach §176 BauGB existiert ein planungsrechtliches Instrument, welches dem Bezirk die Möglichkeit gibt, eine*n Grundstückseigentümer*in aus städtebaulichen Gründen zu verpflichten, ein Grundstück entsprechend der baurechtlichen Vorschriften zu bebauen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen.

  1. Inwiefern ist das Instrument geeignet, um gegen Bauüberhang im Bezirk vorzugehen?
  2. Welche Vorteile und Nachteile sieht das Bezirksamt bei Anwendung von Baugeboten im Vergleich zu anderen planungsrechtlichen Instrumenten zur Baulandmobilisierung (Vorkaufsrecht, Entwicklungsmaßnahme, Umlegung)?
  3. Hat das Bezirksamt die Anwendung von Baugeboten bisher geprüft und wenn ja, für welche Grundstücke? Welche Maßnahmen wurden anstelle des Baugebots ergriffen?
  4. Wie viele baureife bzw. erheblich untergenutzte Grundstücke (planungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund eines festgesetzten Bebauungsplans oder die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB) mit welcher grob geschätzten zulässigen Wohnungsanzahl gibt es im Bezirk und für welche dieser Grundstücke hält das Bezirksamt die Anwendung von Baugeboten für geeignet?
  5. Der Einsatz von Baugeboten setzt eine städtebauliche Erforderlichkeit voraus, die beispielsweise durch dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung begründet werden kann, wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages festhält. Ist dieses Kriterium aus Sicht des Bezirksamtes erfüllt und ausreichend, um die Anwendung von Baugeboten rechtssicher begründen zu können?
  6. Welche Voraussetzungen müssen im Einzelfall erfüllt sein, um ein Baugebot auszusprechen?
  7. Ist es möglich, die Anwendung von Baugeboten mit Verpflichtungen aus dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung zu kombinieren?
  8. Welche personellen und fachlichen Voraussetzungen müssen im Bezirksamt geschaffen werden, damit das Instrument angewendet werden kann?
  9. Wie bewertet der Senat die angekündigte Vorgehensweise der Stadt Tübingen, die Eigentümer*innen zu einer verbindlichen Erklärung aufzufordern, in spätestens zwei Jahren ein Baugesuch einzureichen und innerhalb von vier Jahren die Schaffung von Wohnraum zu ermöglichen, alternativ das Grundstück zum Verkehrswert an die Stadt zu veräußern?