Unsere Anfragen in der BVV
Wiederaufbau der Westendbrücke – Schutz für Anwohner:innen
Mündliche Anfrage BV Gronde-Brunner, BVV vom 26.06.2025
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
das Bezirksamt beantwortet die Anfrage wie folgt:
1. Wie ist der aktuelle Stand beim Wiederaufbau der Westendbrücke und wie bewertet das Bezirksamt die angedachte Umgehung eines Planfeststellungsverfahrens?
Die Planfeststellungsbehörde (Fernstraßen-Bundesamt) hat am 15.07.2025 mitgeteilt, dass die DEGES GmbH mit Schreiben vom 10.07.2025 den Antrag auf Planfeststellung des Vorhabens Ersatzneubau der Westendbrücke in neuer Lage A 100 zurückgenommen hat. Das Planfeststellungsverfahren ist damit eingestellt. Aus der Sicht des Lärmschutzes für die betroffenen Gebäude und wohnungsnahe Grünflächen mit Erholungsfunktion ist die Einstellung des Verfahrens negativ. Der Ersatzneubau der Westendbrücke in unveränderter Lage stellt keine wesentliche Änderung des Verkehrsweges im Sinne der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) dar. Die in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte und die daraus folgende erforderliche Lärmvorsorge bei Überschreitung der Grenzwerte greifen nur, wenn die Westendbrücke durch den Ersatzneubau wesentlich geändert wird, siehe § 1, 16. BImSchV.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht war hingegen der Verlust von Flächen des angrenzenden Friedhofs „Luisenkirchhof II“ durch die im Planfeststellungsverfahren beabsichtigte Trassenführung zu befürchten. Es ist insofern positiv zu bewerten, wenn die Brücke auf der alten Trasse ohne oder mit geringeren Eingriffen in den Friedhof wiederhergestellt wird.
2. Wie soll der Lärmschutz und die Minimierung von Luftschadstoffen zukünftig gewährleistet werden und welche Schritte hat Bezirksamt bereits unternommen und wird es zukünftig unternehmen, um den Ausbau des Lärmschutzes einzufordern und damit die Anwohner:innen dauerhaft zu schützen?
Der Bund betreibt Lärmsanierung an bestehenden Verkehrswegen als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen, auf die jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Voraussetzung für die Durchführung einer Lärmsanierung im Rahmen der vorhandenen Mittel ist, dass durch die vorhandene Lärmbelastung bestimmte Auslösewerte überschritten werden. Die Dringlichkeit wird nach dem Grad der Betroffenheit, insbesondere nach der Stärke der Lärmbelastung der schutzbedürftigen Nutzung, der Anzahl der Betroffenen und der Art des Gebietes (z. B. Wohn- oder Gewerbegebiet) beurteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
