Umwelt- & Klimaschutz

Wir möchten Charlottenburg-Wilmersdorf zu einem lebenswerten Bezirk für alle machen und zugleich einen Beitrag zum Schutz des globalen Klimas leisten. Dazu braucht es nicht nur einen sozialen, sondern auch einen ökologischen Wandel. Dazu gehört für uns der Schutz von Grün- und Kleingartenflächen, denn diese leisten einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt, zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Erholung für alle Bevölkerungsschichten. Wir konnten uns erfolgreich dafür einsetzen, dass Charlottenburg-Wilmersdorf als zweiter Berliner Bezirk mit Ausrufung des Klimanotstands umfangreiche Maßnahmen zur Erreichung der Berliner Klimaziele einleiten wird. Alle Vorhaben des Bezirksamtes müssen nun unter einen Klimavorbehalt gestellt und klimafreundlichere oder bestenfalls klimaneutrale Alternativen müssen dabei abgewogen werden. Klimaschutz muss in unserer unmittelbaren Nachbarschaft beginnen!

Unsere Initiativen zum Umwelt- & Klimaschutz:

Artenschutz vs. Bauordnungsrecht

Schriftliche Anfrage BV Gronde-Brunner vom 15.05.2024, Antwort vom 21.06.2024

Die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. Welche Abteilungen im Bezirksamt sind bei Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht (artenschutzrechtliche Prüfungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anträge auf Befreiung/Ausnahme) für den Bereich Artenschutz beteiligt?

Für den Bereich Artenschutz ist die Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz zuständig.

2. Wie viele Planstellen sind für die unter Frage 1 genannten jeweiligen Abteilungen vorgesehen und wie viele davon sind unbesetzt? Für den Bereich Artenschutz sind vier Stellen vorgesehen, die auch alle besetzt sind. Zum Teil haben die Mitarbeiter:innen aber eine Arbeitszeitreduzierung; neben dem Artenschutz haben sie auch noch andere Tätigkeiten (Baumschutz, Naturschutzprojekte über die Ausgleichsabgabe, Stellungnahmen zu Verfahren, die nicht dem Bauordnungsrecht unterliegen etc.).

3. Kommt es bei Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Artenschutz zu Verzögerungen aufgrund fehlender Stellen?

Nein, nur in Ausnahmefällen ist der Artenschutz für Verzögerungen verantwortlich. Dies liegt in solchen Fällen nicht am Genehmigungsverfahren oder fehlenden Stellen, sondern daran, dass der Vorhabenträger keine vollständigen Unterlagen eingereicht hat. Derzeit zeichnet sich darüber hinaus ein Trend ab, dass Baugenehmigungen verlängert werden, weil der Baubeginn sich verzögert. Die Ursachen für eine Verzögerung des Bauens aufgrund von Artenschutz dürfte ein extrem seltener Ausnahmefall sein.

4. Gibt es bei Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Artenschutz zeitliche Fristen, die eingehalten werden müssen?

Das Artenschutzrecht ist im Bauordnungsrecht nicht enthalten, daher werden hierdurch auch keine zeitlichen Fristen bestimmt. Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben (viele Bauvorhaben sind auch von einer Baugenehmigung freigestellt) wird das Artenschutzrecht jedoch in der Stellungnahme an die Bauaufsicht abgehandelt. Die Bauaufsicht räumt hierfür eine Frist von einem Monat ein.

5. Wie schätzt das Bezirksamt die durchschnittliche Arbeitszeit für Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Artenschutz ein? Können die unter 4 genannten Fristen ein gehalten werden?

Je nach Bauvorhaben kann die Bearbeitungszeit äußerst unterschiedlich sein, daher gibt es extreme Fluktuationen um den Mittelwert. Der Aufwand hängt von der Größe des Bauvorhabens und damit der Anzahl betroffener Biotopstrukturen ab, dem Vorkommen besonders geschützter Arten und von der Qualität artenschutzrechtlicher Gutachten. Die Arbeitszeit für Stellungnahmen im Naturschutz liegt durchschnittlich bei ca. 5 % der Gesamtarbeitszeit eines Mitarbeitenden im Baum- und Artenschutz. Allerdings wird bei dieser Angabe nicht zwischen Stellungnahmen zum Baumschutz und Stellungnahmen zum Artenschutz differenziert, der Baumschutz dürfte aber den größeren Teil der Arbeitszeit einnehmen.

6. Welcher zusätzliche Arbeitsaufwand, wie z. B. Prüfungen von Ausgleichsmaßnahmen nach Vorhabenbeginn, entstehen bei abgeschlossenen Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Artenschutz?

Der Arbeitsaufwand ist schwer zu beziffern, dürfte aber recht gering sein. Eine Kontrolle von Ersatzniststätten erfolgt nur im Ausnahmefall (z. B. im Rahmen des Controllings städtebaulicher Verträge) oder „nebenbei“ bei der Kontrolle von Ersatzpflanzungen auf demselben Grundstück.

7. In wie vielen Genehmigungsverfahren der letzten fünf Jahre wurden nach Bauordnungsrecht die Belange des Artenschutzes über vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG geregelt und in wie vielen Fällen wurden stattdessen artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren unter Beteiligung der Naturschutzverbände eingeleitet?

Die Anzahl vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen wird in der Unteren Naturschutzbehörde nicht gesondert erfasst. Im Hinblick auf Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Bauvorhaben ist die Untere Naturschutzbehörde nur für Baumbrüter, nicht aber für Gebäudebrüter zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit bei der SenMVKU. Befreiungen werden hier nur für Bäume erteilt, durch die die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Da bei Bauvorhaben meist die Baumaßnahmen selbst und nicht die Verkehrssicherheit der Grund für den Fällantrag ist, spielen Befreiungen hier kaum eine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Schruoffeneger

Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen