Unsere Anfragen in der BVV
Zukunft des ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Evangelischen Landeskirche, Goethestraße 26-30, am Karl-August-Platz
Schriftliche Anfrage BV Deißler vom 27.08.2026, Beantwortung vom 30.09.2026
Die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
1. Welche planungsrechtlichen und ggf. denkmalrechtlichen Festlegungen gelten für das Grundstück Goethestraße 26-30, Gebäudeteil B?
Planungsrecht:
Für das Grundstück Goethestraße 26-30, Weimarer Straße 14 gelten die Festsetzungen des Baunutzungsplans (BNP), der i. V. mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin (BO 58) und den hier bestehenden f. f.-Fluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB gilt. Die Art der baulichen Nutzung ist gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 7 Nr. 15 BO 58 mit der Baustufe V/3, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 sowie 5 Vollgeschossen in geschlossener Bauweise festgesetzt. Die Bebauungstiefe beträgt 13,0 m, gerechnet ab der f. f.-Baufluchtlinie. Darüber hinaus gelten die Festsetzungen des Textbebauungsplans VII-A (festgesetzt am 09.07.1971, GVBl. S. 1231), durch den für die Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sowie für die Bestimmungen der überbaubaren Grundstücksflächen die BauNVO 1968, ggf. i. V. m. der BauO Bln 1966, anzuwenden ist.
Denkmalrecht:
Gebäudeteil B ist ein Einzeldenkmal der in der Denkmalliste des Landes Berlin geführten Denkmalgesamtanlage „Haus der Kirche & Übergemeindliches kirchliches Zentrum (Obj.-Dok.-Nr.: 09065326)“. Der Denkmalschutz umfasst neben der Fassade und dem äußeren Erscheinungsbild auch das Innere des Gebäudes (Luftgeschoss, Treppenhäuser, Grundrisszuschnitte, Wände, Decken, Türen, Fenster, Aufzüge, Bodenbeläge, Ausstattungen etc.) sowie die unmittelbare Grundstücksumgebung (eigenes Grundstück und angrenzende Grundstücke). Alle geplanten Maßnahmen am und im Gebäude und auf dem Grundstück sind gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz Berlin denkmalrechtlich abstimmungs- und genehmigungspflichtig (Änderung des Erscheinungsbildes, Instandsetzung, Umbau, teilweise Beseitigung, Ergänzungsbauten etc.).
2. Für welche verschiedenen Nutzungszwecke wurden Grundstück und Gebäude der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) bisher verwendet?
Der Gebäudeteil B wurde bisher von der EKBO, nach eigenen Aussagen, für Verwaltungszwecke genutzt.
3. Wie stellt sich die aktuelle Nutzungssituation des Grundstücks, Gebäudeteil B, dar und sind dem Bezirksamt Pläne der Eigentümerin für eine zukünftige Nutzung bekannt?
Nach aktuellem Kenntnisstand, aufgrund vorangegangener Bauberatungen im Jahr 2025 und 2026, steht der Gebäudeteil B auf dem o. g. Grundstück leer. Die EKBO hat intern keine passende Verwendung für das Gebäude und ist auf der Suche nach einem neuen Nutzer.
4. Haben sich die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks oder eines Teils des Grundstücks geändert oder ist dem Bezirksamt eine Verkaufsabsicht der Eigentümerin bekannt?
Dem Bezirksamt sind keine Verkaufsabsichten des Eigentümers bekannt.
5. Wird durch die Eigentümerin ein (Teil-)Abriss des Gebäudeteils B oder anderer Teile des Grundstücks erwogen?
Dem Bezirkssamt sind keine Abrissabsichten des Eigentümers bekannt.
6. Gab oder gibt es Anfragen zu anderen Nutzungszwecken als den bisher festgelegten?
Beim Bezirkssamt – Stadtentwicklungsamt - wurden im Jahr 2025 und 2026 Bauberatungsgespräche über eine mögliche zukünftige Nutzung des Gebäudeteils B geführt. Dabei wurden nur Nutzungen in Erwägung gezogen, die in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können.
7. Welche Planungsschritte sind notwendig, um auf dem Grundstück eine soziale Nutzung z.B. als Mehrgenerationen-Haus mit einer Mischung aus studentischem und Senioren-Wohnen und/oder sozialen Wohnungsbau zu ermöglichen?
Aufgrund verschiedener Faktoren ist der Gebäudeteil B nicht für eine Wohnnutzung geeignet (bauliche Gegebenheiten, fehlende Freiflächen, größere Eingriffe in denkmalgeschützte Substanz).
8. Welche zukünftigen Nutzungen am Standort favorisiert das Bezirksamt, bzw. erachtet es als notwendig für den Kiez?
Das Bezirksamt begrüßt eine denkmalverträgliche Weiternutzung des Gebäudes, die den Bereich um den Karl-August-Platz belebt.
9. Gab oder gibt es Gespräche mit oder Anfragen von Mitgliedern der Gemeinde, Bürger:inneninitiativen, Anwohner:innen usw. zur Zukunft des Standorts?
Mit dem Bezirksamt – Stadtentwicklungsamt - sind keine entsprechenden Gespräche geführt oder Anfragen gestellt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Brzezinski
Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT
