Unsere Anfragen in der BVV

„Abriss-Eldorado Charlottenburg-Wilmersdorf – wo bleibt der Ersatzwohnraum?“

Mündliche Anfrage BV Juckel in der BVV vom 28.04.2022

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

die Mündliche Anfrage beantworte ich im Namen des Bezirksamtes wie folgt:

1. Warum wurde seit 2018 für insgesamt 162 vom Bezirksamt positiv beschiedenen Abrissen von Wohnhäusern noch nicht eine Ersatzwohnung nachgewiesen, wie es das Zweckentfremdungsverbotsgesetz vorschreibt?

Die Schaffung von Ersatzwohnraum wird selbstverständlich in den Nebenbestimmungen der zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung gefordert und auch nachgewiesen. Ggf. ist der Ersatzwohnraum teilweise noch nicht fertiggestellt, so dass er noch nicht nachgewiesen werden konnte. Man darf nicht den Fehler machen, die Tabelle in der Drs. 19-10788 Abgh., des Abgeordneten Schenker, Jahresgleich zu lesen. Dennoch und daher bin ich dankbar für die Anfrage, werden wir hinterfragen, ob es eine rein statistische Frage ist. Das Jahr der Abrissgenehmigung muss nicht das Jahr für den Nachweis des Ersatzwohnraumes sein, da der Abriss und Neubau seine Zeit in Anspruch nimmt. Dazu werden die entsprechenden Vorgänge überprüft.

2. Wie sichert das Bezirksamt die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Mietobergrenze in Höhe von 7,92 Euro für Ersatzwohnraum nach Abriss, wenn es auf eine verbindliche grundbuchliche Eintragung mit beschränkt persönlicher Dienstbarkeit verzichtet und anstelle dessen lediglich in Nebenbestimmungen die Schaffung leistbaren Wohnraums regelt?

Die Nebenbestimmung wird wie folgt abgefasst: „Nach Fertigstellung darf für den o. g. Ersatzwohnraum keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 7,92 EUR pro Quadratmeter monatlich. Zur Sicherung dieser Verpflichtung hat der Eigentümer eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das zum Gebäude gehörende Grundbuch zu beantragen, bei der auf die mietpreisliche Verpflichtung i.S.v. § 3 Abs. 4 Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zu verweisen ist. Diese Beschränkung bezieht sich lediglich auf die XX m² Wohnfläche, die durch den Abriss vernichtet werden. Die übrigen Wohnungen, die von Ihnen neu geschaffen werden, bleiben hiervon unberührt. Sofern die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Wohnraum zu angemessenen Bedingungen nicht mehr besonders gefährdet ist, wird das Land Berlin der Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zustimmen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist derzeit unter dem Aktenzeichen OVG 5 B 29.10 ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem die in § 3 Abs. 4 Zweckentfremdungsverbot-Verordnung festgelegte Miethöhe überprüft wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung wird die in Nebenbestimmung festgelegte Miethöhe an die durch das OVG Berlin-Brandenburg beschlossene Rechtslage angepasst. Erst dann muss die in Nebenbestimmung erforderliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit beantragt werden.“

§ 3 Abs. 4 Zweckentfremdungsverbot-Verordnung wird durch die Nebenbestimmung in der zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung gesichert. Die Eintragung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgt aus potentiellen Schadensersatzforderungen erst dann, sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Musterverfahrens OVG Berlin-Brandenburg vorliegt. Für den Fall, dass gegen Nebenbestimmungen dieser Genehmigung verstoßen wird, kann der Bescheid widerrufen werden. Ein Widerruf der Genehmigung hätte zur Folge, dass die bauliche Beseitigung des Wohnraumes umgehend rückgängig zu machen wäre. Zudem würde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Es ist teilweise in der öffentlichen Diskussion falsch widergegeben worden, dass die dingliche Sicherung gar durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen wird, selbst in den Ausführungsvorschriften ist es eine Kann-Bestimmung. Wir nehmen sie immer als Nebenbestimmung auf. Die Schwierigkeit ist nur, wenn die festgelegte Miethöhe ggf. keinen Bestand hat, ist es gefährlich, sie dinglich abzusichern. Es liegt ein rechtsgültiger Bescheid irgendwann vor, wo insbesondere die Miethöhe festgeschrieben ist. Dieser Bescheid ist auch ohne dingliche Sicherung einzuhalten. Deshalb könnte, wenn gegen diese Nebenbestimmung verstoßen wird, der gesamte Bescheid widerrufen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtrat Arne Herz (CDU)