Unsere Anfragen in der BVV
Leerstand / Zweckentfremdung Charlottenburger Ufer 13 und 15
Schriftliche Anfrage BV Juckel vom 08.02.2024, Antwort vom 14.03.2024
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
zu der oben genannten Schriftlichen Anfrage nimmt das Bezirksamt wie folgt Stellung:
1. Ist dem Bezirksamt der Leerstand von Wohnungen Charlottenburger Ufer 15 bekannt und wenn ja, seit wann?
Der Leerstand ist dem Wohnungsamt seit dem Jahr 2014 bekannt.
2. Wie viele Wohnungen sind betroffen?
Im Moment sind 26 Wohnungen betroffen.
3. Wurde ein Antrag auf Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz gestellt?
Nein.
a. Wenn ja, wann, für wie viele Wohnungen, mit welcher Begründung und wie wurde der Antrag vom Bezirksamt beschieden?
Entfällt.
b. Wenn nein, wurde ein Amtsverfahren wegen Zweckentfremdung eingeleitet und mit welchem Ergebnis/Stand?
Zu den bekannten leerstehenden Wohnungen wurden Amtsverfahren eingeleitet. Diese befinden sich in unterschiedlichen Stadien. Allerdings wurden zu allen Wohnungen bereits Wohnzuführungsaufforderungen gefertigt, die rechtskräftig sind.
c. Wenn kein Zweckentfremdungsverbotsverfahren seitens des Bezirksamts eingeleitet worden sein sollte, mit welcher Begründung?
Entfällt.
4. Hat das Bezirksamt Kenntnis über geplante und/oder vergangene Umwandlungsvorhaben von Miet- in Eigentumswohnungen?
Das Bezirksamt hat keine Kenntnis.
5. Hat das Bezirksamt Kenntnis über Sanierungsmaßnahmen oder Umbaumaßnahmen?
Das Bezirksamt hat keine Kenntnis.
a. Wenn ja, in welchem Umfang sind Maßnahmen geplant?
Entfällt.
6. Hat das Bezirksamt Kenntnis über geplante Grundrissänderungen und damit einhergehende Aufteilungen bzw. Zusammenlegungen von Wohnungen?
Nein.
7. Welche Pläne verfolgt die/der Eigentümer:in mit dem Gebäude? Könnte es sich bei dem Vorgehen um spekulativen Leerstand handeln (bitte begründen)?
Nr. 13: Die Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT hat mitgeteilt: Ob es sich um spekulativen Leerstand handelt und welche Pläne die Eigentümer*innen verfolgen, ist nicht erkennbar. In den letzten Jahrzehnten wurden jedoch keinerlei Maßnahmen beim Bezirksamt beantragt.
Nr. 15: Die Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT hat mitgeteilt, dass einem Vermerk von 2010 zu entnehmen ist, dass zu diesem Zeitpunkt der Großteil der Wohneinheiten (WE) im Quergebäude und knapp die Hälfte der WE im Vorderhaus leer standen und somit nur 7 WE bewohnt waren. Ob es sich um spekulativen Leerstand handelt und welche Pläne die Eigentümerin verfolgt, ist nicht erkennbar. Fest steht jedoch, dass der Leerstand seit vielen Jahren besteht und in den letzten Jahrzehnten keinerlei Maßnahmen beim Bezirksamt beantragt wurden.
8. Wie bewertet das Bezirksamt den Umstand, dass bereits in einer Pressemitteilung des Berliner Mietervereins von 2009 darauf verwiesen wurde, dass diese Immobilie, seit mindestes 3 Jahren leer steht, das Bezirksamt also bereits seit 2006 bzw. 2009 über den Leerstand informiert sein müsste/könnte?www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/pm0909.htm
Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz trat erst zum 01.05.2014 in Kraft. Eine Recherche von zuvor ergangenen Artikeln, die ggf. auch überholt sein können, muss aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt werden.
9. Was unternimmt das Bezirksamt, um längerfristigen Leerstand an diesem Standort zu unterbinden?
a. Wurde gegen die:den Eigentümer ein Amtsverfahren zur Behebung des Leerstands eingeleitet? Wenn ja, mit welchen Auflagen, wenn nein, warum wurde bisher kein Amtsverfahren eingeleitet?
Siehe Frage 3 b. Teilweise wurden bereits Zwangsgelder festgesetzt.
b. Wurden gegen die:den Eigentümer:in Strafzahlungen seitens des Bezirksamts erhoben und wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
Das Hauptaugenmerk liegt in diesem Fall in der Wohnzuführung. Sobald diese erfolgt, wird nochmal geprüft, ob Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Eigentümerin eingeleitet werden.
c. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt darüber hinaus eingeleitet, um den Leerstand von Wohnraum an der Adresse zu beheben und wurden alle Möglichkeiten des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetztes angewandt, bzw. geprüft?
Selbstverständlich werden stets alle Möglichkeiten überprüft - gerade auch deshalb, weil das Gesetz einen großen Ermessensspielraum lässt. Hierzu steht das Wohnungsamt z. B. auch im Austausch mit dem Fachbereich Bauaufsicht. Derzeit werden alle Verfahren auf eine gleiche Bearbeitungsstufe gezogen, so dass sodann eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen werden kann, um die Zwangsversteigerung des Objektes einzuleiten.
10. Aufgrund des bereits seit fast 2 Jahrzehnten bestehenden Leerstands von Wohnraum an der Adresse:
a. Was spricht aus Sicht des Bezirksamts gegen die Bezeichnung als „Problemimmobilie“ oder „Geisterhaus“?
Der Leerstand ist nicht im Haus begründet, sondern in der Eigentümerin. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit stellt das Haus nicht dar.
b. Hat das Bezirksamt bereits die Durchführung eines Treuhandmodells nach § 4a Zweckentfremdungsverbot-Gesetz geprüft oder plant dies? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Eine Prüfung ist erfolgt. In diesem Fall wurde sich gegen das Treuhändermodell entschieden, da die Eigentümerin jegliche Kooperation ablehnt.
11. Wie verhält sich dieser Leerstand zum Leerstand am Charlottenburger Ufer 15 (Schriftliche Anfrage 0391/5 BV Gusy vom 10.04.2019)?
Es wird davon ausgegangen, dass die Frage heißen soll: Wie verhält sich dieser Leerstand zum Leerstand am Charlottenburger Ufer 13 (Schriftliche Anfrage 0391/5 BV Gusy vom 10.04.2019).
a. Handelt es sich um den:die gleiche Eigentümer:in wie am Charlottenburger Ufer 13?
Nein.
b. Konnte der Leerstand durch ein in der Anfrage 2019 angekündigtes Amtsverfahren gegen die:den Eigentümer:in mittlerweile behoben werden? Wenn ja, mit welchen Auflagen, wenn nein, warum wurde bisher kein Amtsverfahren eingeleitet?
Zwei Mitarbeiter waren vor Ort und haben sich einen Überblick über die Wohnverhältnisse geschaffen. Sowohl die Wohnungen im Vorder- als auch im Hinterhaus waren zu diesem Zeitpunkt alle bewohnt.
c. Wurden gegen die:den Eigentümer:in Strafzahlungen seitens des Bezirksamts erhoben und wenn ja, in welcher Höhe.
Nein. Siehe Frage 10 b.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Herz
Abteilung Bürgerdienste und Soziales