Unsere Anfragen in der BVV

Riesenplakatwerbung Kantstraße 131: Wann "dürfen" die Mieter:innen wieder die Sonne sehen?

Rüdiger Deißler

Schriftliche Anfrage BV Deißler vom 27.10.2025, Antwort vom 16.12.2025

Die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. Für welchen Zeitraum und unter welchen Auflagen wurde die Verhüllung der gesamten Fassade des Mietshauses in der Kantstraße 131 durch ein Großplakat/Banner vom Bezirksamt genehmigt?

Zeitraum vom 01.04.2025 – 31.05.2025, 2 Monate, Ausmaß 120 m²

Zeitraum 01.09.2025 – 31.10.2025, 2 Monate Ausmaß 120 m²

Zeitraum 01.11.2025 – 30.11.2025, Ausmaß 120 m²

Auflagen:

  • Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden, dies ergibt sich aus der Bauordnung für Berlin. Der Zeitraum von sechs Monaten beginnt mit der Anbringung der ersten Werbeanlage. Zwischenzeitliche Werbefreiheit führt nicht zu einer Unterbrechung des Zeitraums. 

  • Die Werbung darf keine sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte haben. 

  • Durch die Beleuchtung der Werbefläche (Art, Ausmaß oder Dauer) darf keine Belästigung für    Nutzerinnen und Nutzern des Gebäudes, die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeiführt werden.

Als Anlagen wurden die Merkblätter für den Aushang von Baugerüstwerbung und Beleuchtungsanlagen den Erlaubnissen beigefügt.

2. Für welchen Zeitraum und welche Baumaßnahmen wurde am Standort bereits in der Vergangenheit ein Antrag auf Sondernutzung für ein Riesenplakat gestellt und in welchen Fällen genehmigt?

Für die Kantstraße 131 sind zurückliegend keine weiteren Anträge eingereicht worden; folgerichtig wurden auch keine Sondernutzungserlaubnisse -außer für die in der Beantwortung zu 1. benannten Zeiträume- erteilt.

3. Sollten bereits mehrfach Genehmigungen am Standort für Plakatwerbung beantragt worden sein, lässt sich ein Baufortschritt feststellen und wurde dieser durch das Bezirksamt kontrolliert?

a. Falls nein, wie bewertet das Bezirksamt den Umstand und was wird es ggf. gegen die Verdunkelung der Wohnungen unternehmen?

b. Falls ja, wann fanden Kontrollen statt?

Es ist nicht bekannt, dass in näherer Vergangenheit (< 5 Jahre) für den Standort mehrfach Genehmigungen bzw. Sondernutzungserlaubnisse für Plakatwerbung erteilt wurden. Die derzeitige Erlaubnis steht im Zusammenhang mit Arbeiten an der Fassade.

Kontrollen durch das Bezirksamt finden nur monatlich statt und beschränken sich auf die Feststellung der Nutzung. 

3. Welche Genehmigungsauflagen und -zeiträume für fassadenverhüllende Großplakate sieht das Bezirksamt vor und wie kontrolliert das Bezirksamt deren Einhaltung?

Auflagen können sich aus der BauO Bln ergeben. Auch und dem vom Bezirk veröffentlichte „Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit von Werbeanlagen an Baugerüsten und von künstlerischer Brandwandbemalung mit Werbebotschaften“ sind zu beachten. 

Neben Hinweisen werden in der Regel einzelfallbezogene Nebenbestimmungen aufgeführt, die z.B. die zugestimmten Zeiträume enthalten.

Die beantragten Zeiträume werden üblicherweise mit einem Maßnahmen- und Bauzeitenplan eingereicht. (Zur Kontrolle s. Nr. 3.)

4. Wie oft wurden in den letzten 3 Jahren bezirksweit Anträge auf Sondernutzung für ein Riesenplakat gestellt und in welchen Fällen genehmigt?

Siehe beigefügte Listen für die Jahre 2024 und 2025. Diese Recherchen waren und sind mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, so dass hier nur für das zurückliegende und das aktuelle Kalenderjahr entsprechende Übersichten erstellt werden konnten.

5. In wie vielen Fällen sind Beschwerden von Mieter:innen beim Bezirksamt über durch Werbung verdunkelte Wohnräume eingegangen (im konkreten Fall sowie allgemein in den letzten 3 Jahren), wie hat das Bezirksamt reagiert und mit welchem Ergebnis?

Die Anzahl der Beschwerden wird nicht gesondert erfasst und kann deshalb nicht ohne erheblichen Aufwand von verwendetem Fachprogramm ausgewertet werden. 

Zu dem o.g. Standort liegen dem Bezirksamt keine konkreten Beschwerden zu einer Verdunklung der Wohnräume vor.

6. In wie vielen Fällen in den letzten 3 Jahren mussten Hauseigentümer die Werbung abnehmen lassen oder hat das Bezirksamt diese als Ersatzvornahme selbst durchgeführt und mit welchen Konsequenzen für die Hauseigentümer:innen?

Durch das Bezirksamt sind derartige Maßnahmen nicht durchgeführt worden.

7. Drohen im Fall der Feststellung einer angemeldeten „Scheinbaustelle“ zum Zweck großflächiger Fassadenwerbung Zwangsgelder? Sind Zwangsgelder aus Sicht des Bezirksamts mit Blick auf die Gesundheit der Mieter:innen denkbar und sinnvoll? 

a. Wenn nein, warum nicht?

b. Wenn ja, wie viele Zwangsgelder wurden in den letzten 3 Jahren beigetrieben

Durch den Nachweis eines Maßnahmen- und Bauzeitenplans, der auf Plausibilität überprüft wird, soll die Einrichtung einer „Scheinbaustelle“ verhindert werden. In begründeten Einzelfällen erfolgen Ortskontrollen. Bei Verstößen ist eine Einleitung von Zwangsmaßnahmen möglich, die Nachweisführung, dass es sich um eine „Scheinbaustelle“ handelt, ist in der Praxis schwierig.

Hierbei kann jedoch auch nicht unbeachtet bleiben, dass es den Mieter*innen

unbenommen ist, ggü. den Vermietern entsprechende Mietminderungen geltend zu machen.

7. Welche weitergehenden Regulierungen sind mit Blick auf die Gesundheit von Mieter:innen bei Riesenwerbeplakaten an Häuserfassaden aus Sicht des Bezirksamts denkbar und notwendig?

Notwendig wäre eine verbindliche Klärung zur Abgrenzung, ab welchem Wert eine Lichtdurchlässigkeit nicht mehr als unüblich untransparent (vgl. RS VI MB Nr. 55/2021; Schutzplanen und Werbeanlagen an Baugerüsten) eingestuft wird und somit auch nicht zu einer vermeidbaren Belästigung der Bewohnerinnen und Bewohner durch die Verdunklung von Aufenthaltsräumen nach § 47 BauO Bln führt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Schruoffeneger

Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen