Unsere Anfragen in der BVV

Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots im Bezirk

Schriftliche Anfrage BV Schenker vom 17.03.2020, Antwort vom 22.05.2020

1. Wie stellt sich der aktuelle Stand laufender oder begonnener Amtsverfahren gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in den folgen-den Fällen dar (bitte immer unter Angabe (a) seit wann das Amtsverfahren besteht, (b) wie der aktuelle Stand ist, (c) welche Maßnahmen als nächstes ergriffen werden, (d) welche Gründe ggf. gegen eine zweckentfremdungs-rechtliche Behandlung sprechen und (e) um wie viele Wohnungen es sich jeweils handelt): Wielandstraße 32- Wielandstraße 26 / 26a- Kaiserdamm 105- Kaiserdamm 116- Mommsenstraße 10 / Schlüterstraße 33- Siedlung Westend- Wexstr. 27- Witzlebenstraße 14- Eisenzahnstraße 12-14- Charlottenburger Ufer 13- Fredericiastr. 7/ Königin-Elisabeth Str. 7- Pestalozzistraße 88- Kantstraße 49- Emser Straße 39 / Pariser Straße 17- Fechnerstraße 7 - Wilmersdorfer Straße 82/83- Angersburger Allee 35-53- Winkler Straße 2- Hubertusallee 54- Südwestkorso 34- Lorcher Straße 1- Lorcher Straße 8- Rüdesheimer Straße 33- Auguste-Viktoria-Straße 90- Glockenturmstr. 36

Antwort: siehe nicht-öffentliche Anlage

2. Wie bewertet das Bezirksamt den Umstand, dass der Eigentümer der Eisenzahnstraße 12-14 die in Eigentum umgewandelten Wohnungen, nach Entmietung und Umbau als möblierte Mikroapartments, zur Kapitalanlage vermarktet?

Sofern die Mikroapartments zum Wohnen genutzt werden, liegt keine Zweckentfremdung vor.

3. Nach welchen Kriterien entscheidet das Bezirksamt über die Verlängerung von Leerstandsgenehmigungen?

Sofern bei Leerstandsgenehmigungen wegen Modernisierungs-/Sanierungsarbeiten nachweislich eine Fertigstellung innerhalb der Frist nicht möglich ist, werden diese verlängert. Entsprechende Nachweise sind einzureichen.

4. Für welchen Zeitraum wird eine Leerstandsgenehmigung für welche Gründe erteilt?

Eine Leerstandsgenehmigung wird grundsätzlich erteilt, wenn Wohnraum wegen Modernisierungs-/Sanierungsarbeiten länger als zwölf Monate leer steht. Die Dauer der Genehmigung ist dabei abhängig von den durch Architekten erstellten Bauzeitenplänen.

5. Nach welchen Kriterien entscheidet das Bezirksamt über die Verlängerung von Abrissgenehmigungen?

Abrissgenehmigungen werden grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Wird von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht, weil z. B. noch keine Baugenehmigung vorliegt, ist ein neuer Antrag zu stellen. Insofern werden Abrissgenehmigungen nicht verlängert.

6. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich, bis eine Wohnung mit versagter Leerstandsgenehmigung wieder zu Wohnzwecken rückgeführt wird?

Sofern die Wohnungen bei der Ablehnung von Leerstandsgenehmigungen rechtlich und tatsächlich frei sind, werden unverzüglich entsprechende Amtsverfahren eingeleitet. Wann die Wohnung dann letztendlich wieder bewohnt wird, ist abhängig davon, ob der Verfügungsberechtigte gegen die Rückführungsaufforderung Widerspruch und Klage einreicht.

7. In wie vielen Fällen wurde die Verlängerung einer Leerstandsgenehmigung in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erteilt und in wie vielen Fällen wurde diese versagt?

Es wurden bisher 251 Anträge auf Verlängerung einer Leerstandsgenehmigung für 25 Objekte erteilt und keine abgelehnt.

8. In wie vielen Fällen musste das Bezirksamt in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nach Ablauf einer Abrissgenehmigung ein Amtsverfahren wegen Leerstands einleiten, wie oft wurde hierbei erneut eine Abrissgenehmigung erteilt und in wie vielen Fällen erfolgte die Rückführung des Wohnraums zu Wohnzwecken?

Eine genaue Zahl kann weder für die Anzahl der eingeleiteten Amtsverfahren noch die Anzahl der erneuten Genehmigungen ermittelt werden. Grundsätzlich werden nach Ablauf von Genehmigungen Amtsverfahren eingeleitet, falls die Antragssteller nicht von sich aus einen neuen Antrag auf Abriss stellen. In der Regel geschieht dies spätestens, wenn die Anhörung zur Rückführung erfolgt. Eine Rückfüh-rung zu Wohnzwecken nach Ablauf einer Abrissgenehmigung ist bisher noch nicht er-folgt.

9. Wie bewertet das Bezirksamt die Wirksamkeit verhängter Bußgelder?

Im Allgemeinen werden allein durch das Verhängen von Bußgeldern keine Wohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt. Des Weiteren legen die Betroffenen in der Regel Einspruch gegen das verhängte Bußgeld ein, so dass das Amtsgericht den Buß-geldbescheid überprüft. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, erhält nicht das Bezirksamt das Bußgeld, sondern die Justizkasse. Nichtsdestotrotz haben auch Bußgelder eine leitende Wirkung, müssen aber im Verhältnis zum jeweiligen Aufwand gesehen werden.

10.Wie hoch ist die Summe der seit 2014 verhängten Bußgelder und wie hoch ist die Summe der beigetriebenen Bußgelder? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln.)

Seit 2014 wurden bisher Bußgelder in Höhe von 161.429,00 EUR verhängt und 5.000,00 EUR beigetrieben.

11.Wie erklärt sich das Bezirksamt die im Vergleich mit anderen Bezirken deutlich geringere Summe an verhängten und beigetriebenen Bußgeldern?

Die Frage der geringeren Summe an verhängten Bußgeldern wurde bereits in der Schriftlicher Anfrage Nr.: 0414/5, „Zweckentfremdung von Wohnraum“, Frage 6 hinreichend beantwortet. Hinsichtlich der Summe an beigetriebenen Bußgeldern ist kein Vergleich möglich. Gegen einen Großteil der hier verhängten Bußgelder wurden Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

12. Stimmt das Bezirksamt mit der Aussage überein, dass das Androhen und Verhängen von Bußgeldern die Folgebereitschaft auf Seiten von Eigentümer*innen erhöht? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Aus Gesprächen mit anderen Bezirken ist bekannt, dass trotz verhängtem Buß-geld die zweckfremde Nutzung nicht aufgegeben wird und auch ein weiteres Bußgeld nicht zu einer Rückführung zu Wohnzwecken führt. Auch hier gilt aber das in Frage 9 beantwortete zur leitenden Wirkung.

13.Wie hoch ist die Summe der seit 2014 verhängten Zwangsgelder?

Es wurden bisher in 395 Fällen Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.975.000,00 EUR angedroht und davon in 68 Fällen Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 340.000,00 EUR festgesetzt. Da spätestens nach der Zwangsgeldfestsetzung die Forderung nach Zuführung einer Wohnung zu einer dauerhaften Wohnnutzung erfüllt wurde, ist bisher kein Zwangsgeld gezahlt worden.

14. Stimmt das Bezirksamt mit der Aussage überein, dass das Androhen und Verhängen von Zwangsgeldern die Folgebereitschaft auf Seiten von Eigentümer*innen erhöht? Wenn nein, warum nicht?

Antwort: Ja.

15. In welchen Fällen ist die Beschlagnahmung eines Hauses und die Verwaltung durch einen Treuhänder, wie zuletzt in Pankow praktiziert, in Erwägung gezogen worden?

Eine Beschlagnahmung ist nur im Rahmen einer Strafverfolgung und nicht durch das Zweckentfremdungsrecht möglich. Ein Einsetzen eines Treuhänders erfolgt erst, wenn das Bezirksamt die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Aus-sicht gestellte Handreichung über das Einsetzen eines Treuhänders erhalten hat.

16. Wird die Mietobergrenze von 7,92€/qm bei Ersatzwohnraum immer noch zur Grundlage für die Genehmigung eines Abrissantrages gemacht? Wenn nein, warum nicht?

Ja, selbstverständlich.

17. Welche Immobilien werden vom Bezirk als Problemimmobilien geführt? Welche Amtsverfahren laufen für diese und wie ist dort der aktuelle Stand?

Keine, für alle zweckfremd genutzten Immobilien werden Amtsverfahren eingeleitet.

18. Wie viele Registriernummern für Ferienwohnungen wurden bisher erteilt? Wie hoch schätzt das Bezirksamt die Dunkelziffer ein?

Es wurden bisher ca. 250 Registriernummern erteilt. Eine Einschätzung, wie hoch die Dunkelziffer ist, ist nicht möglich.

19. Wie ist der Stand der Bemühungen des Bezirksamtes gegenüber der Wohnungsplattform Airbnb, die Herausgabe der Daten zu verlangen?

Antwort: siehe nicht-öffentliche Anlage

Arne Herz
Bezirksstadtrat