Unsere Anfragen in der BVV

Zweckentfremdung und Wohnen auf Zeit in der Nehrigstraße 4a

Frederike-Sophie Gronde-Brunner

Mündliche Frage BV Gronde-Brunner, BVV am 19.02.2026

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

die Mündliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. Hat das Bezirksamt bereits eine Nutzungsuntersagung für die Wohnungen ausgesprochen, welche unerlaubterweise im Milieuschutzgebiet auf Zeit vermietet werden, beabsichtigt es eine Nutzungsuntersagung und wenn nein, warum nicht?

Das Bezirksamt hat bisher für keine der in dem Wohn- und Geschäftshaus Nehringstraße 4a befindlichen Wohneinheiten eine Nutzungsuntersagung aufgrund befristeter und möblierter Vermietung ausgesprochen. 

Das Grundstück Nehringstr. 4a liegt im Geltungsbereich der sozialen Erhaltungsverordnung „Klausenerplatz“, gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB. Daher bedarf die Änderung, die Nutzungsänderung sowie der Rückbau von Wohngebäuden der Genehmigung durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Entsprechend der „AV-Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete“ des Landes Berlin ist nach Nr. 2.10 eine Nutzungsänderung von Wohnen in andere Nutzungen nicht genehmigungsfähig. Der bezirklichen Rechtsauffassung nach, stellt die Veränderung der Vermietungsform von herkömmlichen Dauerwohnen hin zur möblierten und befristeten Wohnungsvermietung eine nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung dar. 

Da die Rechtsauffassung der Berliner Bezirke und des Landes Berlin aktuell noch nicht durch Rechtsprechung bestätigt oder verworfen wurde, verfolgt der Bezirk aktuell lediglich einzelne Präzedenzfälle, um eine klärende Rechtsprechung herbeizuführen. Bis zur Klärung der rechtlichen Lage durch die o.g. Präzedenzfälle ist im hier benannten Fall, jedenfalls kurzfristig, kein Erlass einer Nutzungsuntersagung beabsichtigt.

2. Hat das Bezirksamt bereits eine Nutzungsuntersagung bei den zwei Wohnungen (bereits dem Bezirksamt als Zweckentfremdung gemeldet) ausgesprochen, die aktuell über einen Drittanbieter an Handwerker vermietet werden, beabsichtig es eine Nutzungsuntersagung und wenn nein, warum nicht? 

Das Bezirksamt würde in einem Fall von Zweckentfremdung nicht unmittelbar eine Nutzungsuntersagung aussprechen, sondern, sofern gesetzlich erforderlich, eine Rückführungsaufforderung erlassen. In diesem speziellen Fall wurde jedoch festgestellt, dass keine Zweckentfremdung vorliegt. Der Grund dafür ist, dass das vorliegende Wohnen auf Zeit gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht als Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) eingestuft wird.

Die Nutzung der Wohnungen für befristete Mietverhältnisse an Handwerker wird nicht als unzulässige Zweckentfremdung betrachtet, da es sich dabei weiterhin um eine Form des „Wohnens“ handelt. Somit ist in diesem Fall keine Nutzungsuntersagung erforderlich. Sollte sich jedoch herausstellen, dass diese Nutzung in Zukunft gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, würde das Bezirksamt entsprechend reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Brzezinski

Bezirksstadtrat