Unsere Anfragen in der BVV

Umsetzung von Vorgaben zur Radverkehrsplanung im Bezirk

Schriftliche Anfrage BV Gronde-Brunner vom 20.02.2024, Antwort vom 22.04.2024

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. In welche Radverkehrsanlagen plant das Bezirksamt für 2024 und 2025 und bei welchen Radverkehrsanlagen ist das Bezirksamt an Planungen der Senatsverwaltung oder anderer Organisationen beteiligt (Bitte um Angabe des Streckenabschnitts, Art der Anlage, geplante Länge, Zuständigkeiten Planung & Ausführung und voraussichtlicher Baubeginn)?

Das Bezirksamt plant für 2024 und 2025 in folgende Radverkehrsanlagen:

Radverkehrsanlage (RVA)

Gepl. Länge

Zuständig Planung &

Ausführung

Baubeginn voraussichtlich

Markierung von Radverkehrsanlagen in der Wexstraße zwischen Bundesplatz und Pinzregentenstraße (Südseite)

ca. 250 m

BZA

Zweiter Bauabschnitt 3. o. 4.

Q. 2024 in

Abhängigkeit BWB

Sanierung des Radwegs der Hardenbergstraße zw. Jebensstraße und Joachimsthaler Straße (Richtung Joachimsthaler Straße) sowie Markierung.

ca. 100 m

BZA

Zweites Quartal 2024

Sanierung der Radwege im Knotenpunktbereich Bundesallee/Hohenzollerndamm/Nachodstr aße/Pariser Straße/Regensburger Straße:Bundesallee, Höhe Regensburger Straße - Pariser Straße

ca. 160 m

BZA

4.Q.. 2024 / 2025

Baulich angelegter Radweg im Zuge der Fahrradroute TR 5 zwischen Friedrichshaller Straße und Warnemünder Straße (Berkaer Straße).

ca. 50 m

BZA

2024 (in

Abstimmung)

Markierung von Radverkehrsanlagen in der Kantstraße beidseits zwischen Dernburgstraße und Wilmersdorfer Straße

ca. 1500 m

BZA

2024 in Abhängigkeit

u.A. bauzeitliche

Anordnungen

Verstetigung des POP-UP Radweges durch Markierungs-, Beschilderungs- und Protektionsarbeiten in der Kantstraße beidseits zwischen Joachimsthaler Straße und Wilmersdorfer Straße

ca. 1700 m

BZA

2025

Markierung geschützter Radfahrstreifen auf dem Hohenzollerndamm beidseits zwischen Sächsischer Straße und Württembergischer Straße einschließlich der am Fehrbelliner Platz anschließenden Radwege

ca. 250 m

BZA

(Ausführung ev. auch Abt. V der SenMVKU)

4. Q. 2024

Asphaltierung Rönnestraße zwischen Dernburgstraße und Stuttgarter Platz

ca. 650 m

BZA

Ende 2024

Sanierung und Verbreiterung des Hochbordradweges/baulich getrennten Radwegs zu einem 2,5 Meter breiten Zweirichtungsradweg in der Detmolder Straße einseitig westlich Blissestraße

ca. 170 m

BZA

2025 in Abhängigkeit BWB

Zwei-Richtungs-Radweg Hardenbergstraße - Schillerstraße - Knesebeckstraße einseitig (anlässlich BVG-Aufzug)

ca. 150 m

BZA

n.n.

Einrichtung einer Radverkehrsanlage in der Berliner Straße und auf Grunewaldstraße zwischen der Badenschen Straße und der Bezirksgrenze zu Tempelhof-Schöneberg

ca. 650 m

BZA, ev. auch Abt. V der SenMVKU

n.n.

Radwegeverbreiterung / geschützter RFS auf Messedamm zwischen Kaiserdamm und Masurenallee (Ri. Süd)

ca. 120 m

BZA

2025 u.A. in Abhängigkeit BVG

Temporärer RFS auf Spandauer Damm zw. Sophie-Charlotten-Str. und Klausener Platz (Ri. Ost)

ca. 250 m

BZA

2024 in Abhängigkeit Havarie Kaiserdamm

Radverkehrsanlagen in der Olbersstraße beidseits zwischen Lise-Meitner-Straße und Tegeler Weg

ca. 1.400 m

BZA

n.n.

Radverkehrsanlagen in der Detmolder Straße beidseits östl. Blissestraße bis zum Bundesplatz

ca. 1.000 m

BZA

n.n

Abhängigkeit BWB

„Opernroute Nord“ 2. und 3. BA beidseits im Straßenzug Wintersteinstraße, Sömmeringstraße und Lise-Meitner-Straße bis Olbersstraße

ca. 2.700 m

infraVelo in Zus. mit BZA

laufend

Radschnellverbindung 3, beidseits

ca. 12.000 m

infraVelo in Zus. mit BZA

n.n.

Radschnellverbindung 5, beidseits

ca. 16.000 m

infraVelo in

Zus. mit BZA

n.n.

Radschnellverbindung 8, beidseits

Ca. 1100 m

infraVelo in

Zus. mit BZA

n.n.

Verschiedene konzeptionelle RVA im Rahmen von Gutachten, Städtebau, Großveranstaltungen, Radverkehrsplan u.Ä.

-

BZA in versch. Zuständigkeit mit Dritten

n.n.

 

 

2. Welche Auswirkungen erwartet das Bezirksamt aufgrund der aktualisierten „Hinweise für die Planung von Radverkehrsanlagen (RVA)“ der Senatsverwaltung für diese Planungen – in welchen Fällen wären Neuplanungen und/oder Planungs- und Umsetzungsverzögerungen wahrscheinlich?

Eine Einschätzung ist auf Grund der Komplexität schwierig. Der zu erwartende Mehraufwand (z.B. erhöhter Analyse- und Bewertungsbedarf) wird möglicherweise durch die eine erhöhte Planungsgüte (z.B. frühzeitigere Berücksichtigung des vorbeugenden Brandschutzes) für den gesamten Projektzeitraum einschl. Umsetzung wieder ausgeglichen.

3. Für wie verbindlich bewertet das Bezirksamt die aktualisierten „Hinweise für die Planung von Radverkehrsanlagen (RVA)“ für die eigenen Projekte und wäre eine Nichtberücksichtigung der angepassten Vorgaben durch das Bezirksamt denkbar?

Hinweise sind semantisch gesehen stets auch verbindlich. Da die Abt. VI der SenMVKU als Verfasser der Hinweise bei der dauerhaften Anordnung „das letzte Wort“ hat, besteht Gefahr, dass eine Planung, die die Hinweise nicht berücksichtigt, ins Leere läuft.

4. Wenn ja, welche Folgen könnte dies insbesondere für die Finanzierung der geplanten Radverkehrsanlagen im Bezirk haben – trifft es zu, dass die Finanzierung einiger Radwegeprojekte im Bezirk an die Einhaltung der Vorgaben der Senatsverwaltung gebunden ist?

a) Da der überwiegende Teil der o.g. RVA nicht vom BZA finanziert wird, ist für die Bewertung eventueller Finanzierungsfolgen die SenMVKU zuständig. b) Im Fachbereich Tiefbau des Straßen- und Grünflächenamts ist bisher nicht bekannt, dass die Finanzierung einiger Radwegeprojekte im Bezirk an die Einhaltung der Vorgaben der Senatsverwaltung gebunden ist. 

5. Wie bewertet das Bezirksamt insbesondere folgende Vorgaben der Senatsverwaltung (bitte auf jeden der 3 Punkte separat eingehen) und welche Folgen könnten sich für die Planungsprozesse und die Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes im Bezirk ergeben?

- Verifizieren des Einflusses der RVA-Maßnahme auf den Bestand von Parkständen (Umfang der Reduzierung immer angeben)

Der Einfluss auf den Bestand des ruhenden Verkehrs ist lt. Hinweisen zuvorderst zu analysieren und „anzugeben“. Die gewünschte Bewertung und Abwägung erfolgte in der Regel auch bereits in der Vergangenheit durch den Fachbereich Tiefbau.  Die durch die Hinweise bspw. explizit eröffnete Möglichkeit der punktuellen Unterschreitung von Regelmaßen von RVA könnte Planungsprozesse in der Abwägung voranbringen (sofern nicht andere Regelwerke entgegenstehen).

- Überprüfung von Möglichkeiten zur Erhaltung bestehender oder ersatzweisen Schaffung von Parkständen durch Reduzierung der Breite der RVA, ggf. auch mittels punktueller Unterschreitung von Regelmaßen

s.o.

- Überprüfung der Möglichkeiten zu halbseitigem Gehwegparken auf vorhandenen Unterstreifen und ggf. vorhandenen baulichen, nicht mehr benutzten Radwegen“

Das Bezirksamt hat im Rahmen der Planung in der Regel auch schon in der Vergangenheit die Möglichkeit des halbseitigen Parkens in die Abwägung mit einbezogen und wird dies auch in Zukunft tun.

6. Wie bewertet das Bezirksamt insbesondere die einleitenden Worte der „Hinweise für die Planung von Radverkehrsanlagen (RVA)“ vom August 2023: „die besondere Würdigung nachfolgend genannter Aspekte in künftigen RVA-Planungsprozessen [werden] zwingend nahe[gelegt] (…). Die nachvollziehbare Prüfung dieser Punkte ist die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen für die RVA-Planungen durch die Zentrale Straßenverkehrsbehörde und hat damit Einfluss auf die Gewährung von Finanzierungsmodellen für deren Realisierung“?

Vermutlich möchte der Verfasser darauf hinweisen, dass eine seriöse und vollumfängliche Planung in der Regel weniger hinderlich im Hinblick auf eventuelle Zwänge aus Finanzierungserfordernissen sein kann als eine unzureichende Planung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Schruoffeneger