Unsere Anfragen in der BVV

Unterrichtung der Mieter:innen bei Umwandlung in Eigentumswohnungen

Schriftliche Anfrage BV Deißler vom 14.11.2023, Antwort vom 22.12.2023

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. Werden Mieter:innen, deren Wohnungen von der/dem Vermieter:in in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden sollen, vom Bezirksamt darüber informiert, dass ein Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt wurde?

Zu 1.:

Hierüber kann seitens des Bezirksamts keine Information an Dritte erfolgen, da es sich bei dem Antragsverfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen um Verwaltungsverfahren handelt, über deren Inhalt die Behörde keine nicht am Verfahren Beteiligte informieren darf.

2. Falls das nicht der Fall ist: Werden die Mieter:innen unterrichtet, sobald eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt worden ist?

Zu 2.:

Siehe Antwort zu 1.

3. Falls auch das nicht geschieht: Aus welchen Gründen unterbleibt eine Unterrichtung der Mieter:innen?

a. Ist das Bezirksamt bereit, in jedem Fall bei Eigentumsumwandlung die Mieter:innen zu informieren?

b. Sieht das Bezirksamt, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung dazu bestehen sollte, aus der Sicht der Mieter:innen eine grundsätzliche Notwendigkeit, über die Umwandlung informiert zu werden?

Zu 3.:

a.) Eine „Umwandlung“ von Miet- in Eigentumswohnungen erfolgt nicht durch die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, sondern ggf. durch den Verkauf von einzelnen, nach WEG aufgeteilten Wohnungen an selbstnutzende Eigentümer. Die Aufteilung selbst erfolgt beim Grundbuchamt, das Bezirksamt wirkt hier nicht mit und kann daher auch nicht informieren. Gleiches gilt für mögliche Transaktionen von Wohnungen, über die das Bezirksamt nur mittelbar Kenntnis erlangt.

b.) Eine Information von Mieterinnen und Mietern über eine erfolgende WEG-Aufteilung des von ihnen bewohnten Hauses ist aus Sicht des Bezirksamts wünschenswert, damit diese sich auf mögliche Folgen einstellen können. Eine solche Information müsste jedoch durch den Grundstückseigentümer erfolgen, wozu dieser ggf. durch eine zivilrechtliche Regelung zu verpflichten wäre.

 

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Brzezinski

Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT