Unsere Anfragen in der BVV

„Zurückgestellte Modernisierungen und Eigentumsumwandlungen rund um Amtsgerichtsplatz/Schloßstraße“

Mündliche Anfrage BV Deißler in der BVV vom 29.04.2022

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

das Bezirksamt beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. „Durch den Aufstellungsbeschluss einer sozialen Erhaltungsverordnung für den Amtsgerichtsplatz/Schloßstraße von April 2021 ist es dem Bezirksamt möglich, bauliche Änderungen sowie die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen durch Hauseigentümer:innen noch bis zum 30. April 2022 zurückzustellen. Wie viele Anträge auf Genehmigung baulicher Veränderungen, Nutzungsänderungen und zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sind seitdem für Immobilien in diesem Gebiet gestellt worden?“

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bezirksamt Vorhaben zurückstellen bzw. vorläufig untersagen kann, solange der Aufstellungsbeschluss gilt. Der Aufstellungsbeschluss gilt bis zur Festsetzung bzw. bis zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses. Die Möglichkeit Anträge zurückzustellen bzw. vorläufig zu untersagen, endet nicht automatisch nach 12 Monaten. Vielmehr können die Vorhaben selbst nur höchstens 12 Monate zurückgestellt bzw. vorläufig untersagt werden.

Seit Inkrafttreten des Aufstellungsbeschlusses „Schloßstraße/Amtsgerichtsplatz“ wurden in diesem Gebiet bis dato zwölf bauliche Anträge gestellt, die erhaltungsrechtlich relevant waren. Davon wurden neun zurückgestellt. Die übrigen drei konnten nicht zurückgestellt werden, da sie die Ziele des Erhaltungsrechts nicht gefährdeten.

Darüber hinaus wurden acht Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen vorläufig untersagt. Hinweis: Für Umwandlungen müssen in der Zeit des Aufstellungsbeschlusses keine Anträge gestellt werden. In der Regel wird das Bezirksamt aktiv, wenn Anträge auf Abgeschlossenheitsbescheinigung gestellt werden. Liegen diese aber bei den Eigentümern bereits „auf Halde“, kann die Umwandlung nicht mehr verhindert werden.

2. „Wie viele der Anträge beziehen sich auf welche der folgenden Sachverhalte: Modernisierungen, Sanierungen, Wohnungsteilungen oder Wohnungszusammenlegungen, Umwandlung in Wohnungseigentum und wie viele davon wurden abgewiesen, wie viele zurückgestellt und wie vielen wurde stattgegeben?“

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bezirksamt nur Vorhaben zurückstellen kann, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach der Berliner Bauordnung beantragt werden. Insbesondere von genehmigungsfreien wohnungsinternen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erlangt das Bezirksamt jedoch nur selten Kenntnis, da diese nicht anzeigepflichtig sind. Eine Anzeigepflicht müsste auf Landesebene in die Bauordnung aufgenommen werden.

Art

Anzahl der Anträge (gesamt)

Anzahl

Versagung

Anzahl Zurückstellungen/vorläufige Unter-sagungen

Anzahl Genehmigung

Modernisierungen

9

0

9

0

Instandsetzungen

3

0

0

3

Wohnungsteilung/Zusammenlegung

0

0

0

0

Umwandlung in Wohnungseigentum

8

0

8

0

Bei der Umwandlung von Miet- in Wohnungseigentum ist zu beachten, dass seit dem 6. August 2021 die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB für ganz Berlin gilt. Umwandlungen werden daher nicht mehr unter dem § 172 BauGB bearbeitet. Alle vorläufigen Untersagungen wurden bis dato wieder zurückgenommen und werden nun unter der Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB bearbeitet.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Schmitz-Grethlein